§ 8 – Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden – beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt – sowie dem Kassenwart.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Geschäftsjahre gewählt.
(3) Den Vorstand unterstützen bis zu drei Beisitzer bei seiner Arbeit. Beisitzer sind Mitglieder nach § 3 Abs. 1–4. Sie übernehmen Aufgaben und Verantwortungen des Vorstands in Absprache mit den beiden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie sind jedoch nicht vertretungsberechtigt. Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie können zu jedem Zeitpunkt von sich aus zurücktreten, indem sie ihre Entscheidung dem Vorstand schriftlich mitteilen.
(4) Der Vorstand führt im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung die laufenden Geschäfte. Er lädt zu den Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.
(5) Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat insbesondere alle zu erhebenden Mitgliedsbeiträge einzuziehen und führt zu diesem Zweck das Mitgliederverzeichnis selbst. Er hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Arbeit abzulegen.
Pingback: Lassen Sie mich kurz persönlich werden | martinJost.eu
Pingback: FINALE //Dossier « Orangenfalter
Pingback: Warten auf den Leidensdruck | martinJost.eu